Lechwehr

01.08.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

  1. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1540 „Am Ziegelanger, Johann-Schmidt-Straße – Teil A“
  2. Satzung der Stadt Landsberg am Lech über die Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 1540 „Am Ziegelanger, Johann-Schmidt-Straße – Teil A“
     

Zu 1:  Aufstellungsbeschluss:
Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2024 die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 1540 „Am Ziegelanger, Johann-Schmidt-Straße – Teil A“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Am Ziegelanger, Johann-Schmidt-Straße – Teil A“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Der neue Bebauungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereiches den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 1530 „Am Ziegelanger, Johann-Schmidt-Straße“ und 80. Änderung des Flächennutzungsplans.

Plangebiet:
Das Planungsgebiet mit einem Geltungsbereich von ca. 3.804 m² befindet sich im Landsberger Osten zwischen Wohn- und gewerblichen Nutzungen und erstreckt sich auf einen Teilbereich des Grundstücks Flur Nr. 2013/1, Gemarkung Landsberg am Lech. Der Geltungsbereich wird im Westen von der Johann-Schmidt-Straße und im Norden von der Straße Am Ziegelanger begrenzt. Östlich und Südlich schließt das Planungsgebiet an ein faktisches Gewerbegebiet an. Der exakte Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Lageplan (rote Umrandung) zu entnehmen, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.

Ziel der Planung:
Mit der Aufstellung eines sektoralen Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung (§ 9 Abs. 2d BauGB) werden die nachfolgenden Ziele verfolgt. Die Ziele 4. – 7. werden im Laufe des Bebauungsplanverfahrens auf ihre juristische Rechtmäßigkeit innerhalb eines sektoralen Bebauungsplans überprüft.

  1. Entwicklung eines zeitgemäßen und nachhaltigen Wohnquartiers mit zwei-geschossiger Bebauung und steilem Satteldach in Fortführung der Wohnanlage an der Johann-Schmidt-Straße.
  2. Schaffung von Wohnungen zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen. Dabei ist ein Anteil von mindestens 50 % aller Wohnungen als geförderter Wohnungsbau mit Miet- und Belegungsbindung umzusetzen.
  3. Flächensparende verkehrliche Erschließung des Planungsgebietes und der angrenzenden Gebiete.
  4. Erhalt der ortsbildprägenden Bäume entlang der Johann-Schmidt-Straße.
  5. Weiterführung der grünen Vorgartenzone.
  6. Entwicklung eines nachhaltigen energieautarken Quartiers durch Ausschluss fossiler Energiequellen und Ausschluss einer Tiefgarage durch Bau einer Hochgarage.
  7. Ausreichend Retentionsräume für Niederschlagsentwässerung.
     

Sektoraler Bebauungsplan:
Der sektorale Bebauungsplan ist ein neues Werkzeug des Städtebaus, das mit dem Baulandmobilisierungsgesetz 2021 Einzug in das Baugesetzbuch gehalten hat. Der neue sektorale Bebauungsplan soll laut Bundesgesetzgeber dabei helfen, dass auch in Innenstädten mehr bezahlbare Wohnung gebaut werden.

Zu 2:  Veränderungssperre
Ebenfalls in der Sitzung am 24. Jul 2024 hat der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech zur Sicherung der Planung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Am Ziegelanger, Johann-Schmidt-Straße – Teil A“ eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff BauGB als Satzung beschlossen. Auch dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die Veränderungssperre ist ein Instrument zur Sicherung der städtebaulichen Planung. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
    a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und
    b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
     
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Landsberger Stadtrat.

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf einen Teilbereich des Grundstücks Flur Nr. 2013/1, Gemarkung Landsberg am Lech. Im beigefügten Lageplan ist der Geltungsbereich der Veränderungssperre rot umrandet.

Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung durch Aushang an den offiziellen Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech (Kernstadt, Ellighofen, Erpfting, Pitzling, Reisch) in Kraft (06. August 2024). Sie hat zunächst eine Geltungsdauer von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), sofern sie nicht verlängert wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauGB).

Die Satzung, einschließlich der Grundstückskarte, ist im Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 1. OG, Zimmer Nr. 1.23, ab dem 06. August 2024 niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech –GO-). Sie kann während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 37 Abs. 2 GO ist die Satzung über die Veränderungssperre auch auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/aktuelle-bebauungsplaene/

Hinweis nach § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB).


Landsberg am Lech, 01. August 2024
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin