04.02.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Abstimmungsbekanntmachung für den Bürgerentscheid „Neu- bzw. Erweiterungsbau Landratsamt Landsberg am Lech“ am 23. Februar 2025
- Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
- Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1. Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Stadt ist in 23 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.
2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Abstimmungsschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.3 Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht in jedem Abstimmungsraum des Landkreises ausüben.
2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Benachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.5 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Abstimmungskabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.2. Durch Briefabstimmung:
2.2.1 Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
- einen Abstimmungsschein,
- einen Stimmzettel,
- einen Stimmzettelumschlag,
- einen Briefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.
2.2.2 Bei der Briefabstimmung sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein am Abstimmungstag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der Gemeinde eingeht.
- Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefabstimmung um 15 Uhr in den Räumlichkeiten zusammen, in denen auch die Bundestagswahl ausgezählt wird. Es wird diesbezüglich auf die Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl verwiesen.
- Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Abgestimmt wird mit amtlich hergestelltem Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.
Der Bürgerentscheid besteht aus folgenden Fragestellungen, die jeweils mit einem Kreuz bei „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden:
Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren) – „Realisierung Dienstleistungsgebäude“
Sind Sie dafür, dass der Landkreis Landsberg am Lech ein zentrales Dienstleistungsgebäude am Penzinger Feld in Landsberg realisiert, um 13 angemietete Außenstellen mit jährlichen Mietkosten von ca. 1,2 Mio. € zusammen zu fassen und die Zulassungsstelle dort unterzubringen?
Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren) – „Planungsstopp Lechkiesel“
Sind Sie dafür, den Neu- bzw. Erweiterungsbau, der als Lechkiesel bezeichnet wird, mit Baukosten von ca. 120 Mio €, am Penzinger Feld zu stoppen?
Zusätzlich wird für den Fall, dass die oben zur Abstimmung gestellten Fragen in einer nicht miteinander zu vereinbarenden Weise beantwortet wurden und für diese Fragen das erforderlich Quorum von 10 % erreicht wurde, eine Stichfrage gestellt:
Werden die bei Bürgerentscheid 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten?
Realisierung Dienstleistungsgebäude (Bürgerentscheid 1) oder Planungsstopp Lechkiesel (Bürgerentscheid 2)
Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
- Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (entspr. Art. 3 Abs. 4 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (entspr. Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Entscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Entscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Stadt Landsberg am Lech, 04.02.2025
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin