04.04.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Die Stadt Landsberg am Lech hat mit Datum vom 28.03.2024 eine Tekturgenehmigung zum genehmigten Bauantrag, Az.: 34-602-BG-073/2020, für die Änderung, teilweise Nutzungsänderung und Sanierung eines Gebäudes erteilt, in dem eine heilpädagogische Tagestätte und eine therapeutische Praxis (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie) untergebracht sind.
Aktenzeichen: 34-602-BG-105/2023
Baugrundstücke: Graf-von-Stauffenberg-Straße 1,
86899 Landsberg am Lech,
Fl.Nrn. 2653/55, 2653/54,
jeweils Gemarkung Landsberg
Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 2653/35, 2653/13, 2645/18,
(im baurechtlichen Sinne): 2648/37, 2668/104 und 2668/108 bis
2668/113, jeweils Gemarkung Landsberg
Die Baugrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Katharinenanger“ (Plannummer 2170).
Mit der Tekturgenehmigung wurde für die Überschreitung der im gegenständlichen Bebauungsplanes als Höchstmaß festgesetzten Geschossflächenzahl um 0,19 eine Befreiung erteilt und für das zu liegen kommen der vor der an der Ostseite des Gebäudes verorteten Fluchttreppe freizuhaltenden Abstandsfläche mit einem Umfang von 0,35 m² auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 2645/18 eine Abweichung zugelassen. Die Zustellung der Tekturgenehmigung erfolgte am 03.04.2024.
Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Genehmigungsfähigkeit:
Die Zulässigkeit des Bauvorhabens wurde nach Art. 59 BayBO geprüft. Die Baugenehmigung war nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen. Die o.g. Befreiung und die o.g. Abweichung konnten nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt bzw. nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen werden. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayVwVfG.
Nachbarbeteiligung:
Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke sind Beteiligte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können durch die am Verfahren beteiligten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 1. OG, Zimmer 1.24 während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo-Fr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch, in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Landsberg am Lech, den 04.04.2024
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin