05.04.2023 - Amtliche Bekanntmachung der großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Fortführung des Straßenbestandsverzeichnisses und Widmung von Straßen und Plätzen
Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in der Sitzung vom 15.02.2023 folgende Widmungen zu öffentlichen Verkehrsflächen (Art. 6 BayStrWG) beschlossen:
1. Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG)
1.1 Parkplatz Infanterieplatz (vgl. Lageplan 1)
Fl.-Nr.:
- Teilfläche (TF) 157
- TF 974
- TF 975
Gesamtfläche: 1.909 m2
Widmungsbeschränkung: Nur Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie ruhender Verkehr
Baulastträger: Stadt Landsberg am Lech
2. Widmung zur Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG)
2.1 Parkplatz am Papierfleck (vgl. Lageplan 2)
F.-Nr.:
- TF 722
- TF 704
Gesamtfläche: 2.219 mz
Widmungsbeschränkung: keine
Baulastträger: Stadt Landsberg am Lech
2.2 Parkplatz Infanterieplatz (vgl. Lageplan 3)
F.-Nr.:
- TF157
- TF 975
- TF 974
Gesamtfläche: 282m2
Widmungsbeschränkung: keine
Baulastträger: Stadt Landsberg am Lech
Wirksamwerden
Die Verfügung gilt mit dem Tage, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Unterschrift oder in Abschrift für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.