05.08.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Katharinenanger, 7. Änderung - KiTa“
Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2024 den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan (Nr. 2177) „Katharinenanger, 7. Änderung – KiTa“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer 1.23, 86899 Landsberg am Lech während der Dienststunden bereitgehalten. Außerhalb der allgemeinen Dienststunden können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 0 81 91/1 28 - 2 40, E-Mail: claus.mueller[at]landsberg[dot]de). Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter Stadtgebiet Landsberg Süd - Rathaus - Landsberg am Lech zu finden.
Örtliche Lage
Das zu überplanende ca. 1.732 m² große Gebiet liegt im Süden der Stadt Landsberg am Lech, im Bereich der ehemaligen Saarburgkaserne. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die städtischen Flurstücke Nrn. 2668/146 (Weg) und 2668/147 (Grünfläche), beide Gemarkung Landsberg am Lech. Der Geltungsbereich grenzt im Norden an die Irving-Heymont-Straße, im Osten schließt sich das Staatliche Bauamt Weilheim (Servicestelle Landsberg am Lech) an. Im Süden verläuft die Geschwister-Scholl-Straße. Im Westen befindet sich das Anwesen Irving-Heymont-Straße 2 (ehemaliges Offizierskasino).
Planungsinhalt
Geplant ist die Errichtung einer bis zu fünfgruppigen und bis zu zweigeschossigen Kindertageseinrichtung, um zukünftig den Bedarf von Kinderkrippen und Kindergartenplätzen in der Stadt Landsberg mit ihren Ortsteilen zu sichern.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungspflichtige kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs.3 Satz 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis nach §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens‑ und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Landsberg am Lech, 05. August 2024
STADT LANDSBERG AM LECH
gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin