Lechwehr

18.01.2023 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Rechtswirksamkeit der 81. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech, sowie Inkrafttreten des Bebauungsplans „Photovoltaik-Freiflächenanlage Friedheim“
- Bekanntmachung der Genehmigung der 81. Flächennutzungsplanänderung
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses


Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2022, Az. ROB-3-4621.34_11-16-2-22, die 81. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech, die vom Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech am 21. September 2022 festgestellt wurde, genehmigt. Die 81. Änderung steht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Photovoltaik-Freiflächenanlage Friedheim“. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 81. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech wirksam.

Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 21. September 2022 auch den Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Friedheim“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit der gegenständlichen Bauleitplanung wird das Ziel angestrebt, östlich von Friedheim in unmittelbarer Nähe der Bundestraße B 17 und der Bahnlinie eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten.

Die 81. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Friedheim“ werden jeweils mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, 86899 Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer Nr. 1.23 (1. OG), während der Dienststunden bereitgehalten. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung und über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan mit der Nr. 4300 wird auch auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech eingestellt (https://www.landsberg.de/rathaus/bauen-wohnen/bebauungsplaene/stadtgebiet-sonstige-gebiete/).

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise nach den §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
     

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Landsberg am Lech, 16. Januar 2023
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin