Lechwehr

19.02.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Die Stadt Landsberg am Lech erteilte mit Bescheid vom 17.02.2025 die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung zweier freistehender Mehrfamilienhäuser, die Erweiterung von drei bestehenden Mehrfamilienwohnhäuser und einer Tiefgarage.

Aktenzeichen:  34-602-BG-116/2024
Baugrundstück:  Von-Eichendorff-Straße 17, 25a, 33a, 41a, 49a, 86899 Landsberg am Lech, Fl.Nr. 3881 Gemarkung Landsberg
Nachbargrundstücke: (im baurechtlichen Sinne):  Fl.Nrn. 3886, 3876/15 und 1043/8, 3879, jeweils Gemarkung Landsberg

Mit der Baugenehmigung wurden folgende beantragte Abweichungen zugelassen:

  • Nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wird abweichend von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO zugelassen, dass die vor der nördlichen Außenwand des Solitärgebäudes mit der Bezeichnung „Haus 5“ freizuhaltende Abstandsfläche, auf einer Tiefe von 1,99 m (Traufpunkte) bis 3,42 m (Firstpunkt) auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. 3886 zu liegen kommt.
     
  • Nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wird abweichend von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO zugelassen, dass die vor der südlichen Außenwand des Solitärgebäudes mit der Bezeichnung „Haus 1“ freizuhaltende Abstandsfläche über der Mitte der sich anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche mit der Fl.Nr. 3876/16 (Traufpunkt fällt auf die südliche Grundstücksgrenze der öffentlichen Verkehrsfläche) zu liegen kommt.
     
  • Nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wird abweichend von Art. 6 Abs. 3 BayBO zugelassen, dass sich folgende freizuhaltenden Abstandsflächen im Bereich der jeweiligen Firstpunkte in einem marginalen Umfang überdecken:
     

a) Die vor der südlichen Außenwand des Solitärgebäudes mit der Bezeichnung „Haus 5“ und vor der nördlichen Außenwand des Gebäudes mit der Hausnummer 43 freizuhaltende Abstandsflächen.

b) Die vor den südlichen Außenwänden der angebauten Gebäude mit den Bezeichnungen „Haus 3 und 4“ und vor den nördlichen Außenwänden der Gebäude mit den Hausnummern 27 und 35 freizuhaltenden Abstandsflächen.


Zuständigkeit:

Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Genehmigungsfähigkeit:
Das Bauvorhaben war nach Art. 59 BayBO im sog. einfachen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Baugenehmigung konnte nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen mit den o.g. Abweichungen erteilt werden. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1, 2 Nrn. 2 und 4 BayVwVfG.

Nachbarbeteiligung:
Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke sind Beteiligte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können durch die am Verfahren beteiligten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 1. OG, Zimmer 1.24 während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo-Fr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch, in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Landsberg am Lech, den 19.02.2025
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin