Lechwehr

20.12.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech für den Bereich „Friedheim“
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)


Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024 die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech für den Bereich „Friedheim“ nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (§ 25 Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BauGB).

Städtebaulicher Anlass
Noch im Jahr 2021 sollte der ca. 28,7 ha große, im Bereich Friedheim überwiegend nördlich der ISOTEX-Straße gelegene Gewerbestandort, langfristig gesichert und erweitert werden. Inzwischen hat der aktuelle Nutzer und Eigentümer jedoch mitgeteilt, den Standort zu schließen und veräußern zu wollen.

Handlungsbedarf
In Landsberg am Lech besteht gemäß Gewerbeflächenentwicklungskonzept bis 2035 ein zusätzlicher Bedarf an Gewerbeflächen von ca. 40 ha. Da die Flächen im Bereich Friedheim aufgrund ihrer Lage im Stadtgefüge, der gewerblichen Vorprägung, der guten Erschließbarkeit sowie der vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten für eine gewerbliche Nutzung geeignet sind, hat sich der Landsberger Stadtrat zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ausgesprochen. 

Städtebauliche Entwicklungsziele
Mit Hilfe der Satzung und bauleitplanerischen Maßnahmen sollen die nachstehenden städtebaulichen Ziele erreicht werden:

  • Ansiedlung von verarbeitendem Gewerbe mit einer möglichst hohen Beschäftigungszahl
  • Förderung von Handwerksbetrieben
  • Ansiedlung klein- und mittelständischer Betriebe
  • Nachverdichtung der baulichen Nutzung auf dem bestehenden Betriebsareal
  • Ausschluss von Logistikbetrieben
  • Schaffung notwendiger Erschließungsflächen für eine Binnenerschließung des Gebiets
  • Einbeziehung der westlich des vorhandenen Gewerbebetriebs verlaufenden Grünstrukturen

mit den Flurstücks-Nrn. 253/1, 1991 und 2026 sowie der südlich der ISOTEX-Straße  gelegenen Flurstücks-Nrn. 2017/4, 2017/20 und 2021/7, alle Gemarkung Erpfting, in ein  städtebauliches Gesamtkonzept.

Satzungsgebiet
Der Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht betrifft den Bereich „Friedheim“ und umfasst die Flurstücks-Nrn. 253/1, 1991/0, 1991/3, 1991/4, 2017/4, 2017/20, 2021/7, 2025/0, 2025/1, 2025/7, 2025/13, 2026/0, 2028/0, 2029/0, 2029/2, 2029/5, 2029/6, 2029/7 und 2030/0, alle Gemarkung Erpfting.

Einsichtnahme / Niederlegung
Die Satzung, einschließlich Begründung, ist im Rechtsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 2. OG, Zimmer Nr. 2.11, ab dem     20. Dezember 2024, niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech –GO-). Sie kann während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Das Zimmer 2.11 ist mit Hilfe eines Aufzugs erreichbar. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft auch von Vertretern des Stadtbauamtes (Tel. 0 81 91/1 28-4 07) erteilt. Gemäß § 37 Abs. 2 GO ist die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/stadtverwaltung/stadtrecht-online/bauwesen-werbung-planung/

Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht tritt am Tag der Bekanntmachung durch Aushang an den offiziellen Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech (Kernstadt, Ellighofen, Erpfting, Pitzling, Reisch) in Kraft (20. Dezember 2024).


Landsberg am Lech, 19. Dezember 2024
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin