22.01.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung
Das Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech hat mit Datum vom 22. Januar 2025, Aktenzeichen 34-602-BG-097/2024, folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:
Bauvorhaben: Nutzungsänderung Jugendzentrum in einen Interimskindergarten mit zwei Kindergartengruppen für die evangelische Kirche
Baugrundstück: Spöttinger Straße 20, 86899 Landsberg am Lech,Flur Nr. 725, Gemarkung Landsberg am Lech
Bauherr: Stadt Landsberg am Lech
Baugenehmigung:
Die Genehmigung erfolgte unter Auflagen, Hinweisen, Erteilung einer Befreiung und Zulassung von vier brandschutzrechtlichen Abweichungen.
Befreiung:
Im Rahmen der Baugenehmigung wurde gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Befreiung von der Festsetzung 1 Nr. 1.3 des Bebauungsplans „Am Papierbach“ gewährt:
Überschreitung der Baugrenzen um ca. 6,11 m² zur Errichtung einer Fluchttreppe auf der Süd-West-Seite des Bestandsgebäudes. Ansonsten kommt es zu keiner Veränderung der Kubatur.
Abweichung 1: Öffnungen in Decken
Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind gemäß Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 BayBO nur zulässig innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 BayBO und der Tatsache, dass die Galerie und das Dachgeschoss im westlichen Gebäudeteil nicht für die Interimsnutzung als Kindergarten genutzt werden, wird als Abweichung zugelassen, dass es sich um drei miteinander verbundene Geschosse bzw. fünf Halbebenen handelt.
Abweichung 2: Notwendige Treppe
Gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 BayBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraumliegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
Unter Beachtung nachstehender Kompensationsmaßnahme wird auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 BayBO als Abweichung zugelassen, dass sich unterhalb der Treppe Bestandsfenster befinden, die keinen definierten Brandwiderstand erreichen und dadurch die Treppe im Brandfall unpassierbar werden könnte.
Kompensation
Als Kompensation sind die Aufenthaltsräume, Lager und Flure im westlichen Gebäudeteil mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern auszustatten.
Abweichung 3: Notwendiger Treppenraum
Gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.
Unter Beachtung der nachstehenden Kompensationsmaßnahme wird auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO als Abweichung von Art. 33 Abs. 1 Nr.2 BayBO zugelassen, dass die Flächen der miteinander verbundenen Bereiche in UG, EG und DG ca. 250 m² betragen und drei Geschosse bzw. fünf Halbebenen miteinander verbunden werden.
Kompensation
Als Kompensation sind die Aufenthaltsräume, Lager und Flure im westlichen Gebäudeteil mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern auszustatten.
Abweichung 4: Notwendige Flure
Gemäß Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 BayBO müssen Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendigen Treppenräumen oder ins Freie führen (notwendige Flure), so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m².
Unter Beachtung nachstehender Kompensationsmaßnahme wird auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 BayBO als Abweichung zugelassen, dass die beiden mit je einem Gruppenraum nebst zugeordnetem Nebenraum ausgestatteten Teilnutzungseinheiten im westlichen Bauteil eine Fläche von 200 m² im UG und 215 m² aufweisen.
Kompensation
Als Kompensation sind alle Aufenthaltsräume, Lager und Flure in den westlichen Teilnutzungsbereichen mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern auszustatten.
Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
Genehmigungsfähigkeit:
Die Nutzungsänderung ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Der im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüfte Bauantrag konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke, der festgesetzten Nebenbestimmungen und nach Zulassung der Befreiung sowie der Abweichungen genehmigt werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Nachbarbeteiligung:
Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, wird die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung an diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Zustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Die Bekanntmachung findet sich auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/. Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt-, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1. Stock, Zimmer 1.23, während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Zur Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28-2 40, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse claus.mueller@landsberg.de empfohlen. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen diese Baugenehmigung hat nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit dem 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Landsberg am Lech, den 22. Januar 2025
STADT LANDSBERG AM LECH
gez.
Moritz Hartmann
2. Bürgermeister