Lechwehr

24.06.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Stadtsanierung Landsberg am Lech
Zeitliche Verlängerung der Sanierungssatzungen 1 – 10 in der Landsberger Altstadt

Sanierungsgebiete in der Landsberger Altstadt

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet nach § 142 Baugesetzbuch –BauGB-). In der Stadt Landsberg am Lech gibt es derzeit 10 Sanierungsgebiete (vgl. Anlage 1), die sich alle in der Landsberger Altstadt befinden.

  • Sanierungsgebiet   1:                        Schranne
  • Sanierungsgebiet   2:                        Alte Bergstraße
  • Sanierungsgebiet   3:                        Alte Bergstraße Nord
  • Sanierungsgebiet   4:                        Vorderer- und Hinterer Anger
  • Sanierungsgebiet   5:                        Hauptplatz
  • Sanierungsgebiet   6:                        Klösterl
  • Sanierungsgebiet   7:                        Schlossberg
  • Sanierungsgebiet   8:                        Südlicher Hofgraben
  • Sanierungsgebiet   9:                        Lechstraße
  • Sanierungsgebiet 10:                        Jesuistengarten
     

Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hatet bereits in seiner Sitzung am 22. November 2023 eine Verlängerung der Sanierungssatzungen bis zum 30. Juni 2024 und im Zuge dessen den Einleitungsbeschluss zum geänderten Umgriff der vorbereitenden Untersuchungen Altstadt Landsberg am Lech beschlossen.

Verlängerung der Sanierungssatzungen
Da in den Gebieten 1 – 10 noch Sanierungsmaßnahmen laufen, werden die Satzungen auf der Grundlage von § 235 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB nunmehr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert, um diese Maßnahmen abzuschließen oder lückenlos in eine neue Sanierungssatzung zu überführen. Dies hat der Landsberger Stadtrat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 beschlossen. Die Verlängerung der Sanierungssatzungen wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Neufestlegung eines (einheitlichen) Sanierungsgebietes
Innerhalb der Verlängerungsfrist für die Sanierungssatzungen 1 – 8 wird eine neue Sanierungssatzung erarbeitet, die keine Aufteilung mehr in einzelne Sanierungsgebiet vorsieht. In diese neue Sanierungssatzung werden auch die beiden Sanierungsgebiete 9 und 10 einbezogen. Aufgrund neuer Entwicklungen soll auch der Bahnhof und die sich auf der anderen Seite der Gleise befindliche Kiesfläche mit den räumlich–funktional zusammenhängenden Grundstücken in den Umgriff mit einbezogen werden (vgl. Anlage 2). So können städtebauliche Entwicklungen, vor allem im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Mobilität, berücksichtigt und dem Funktionsverlust des Bahnhofs entgegengewirkt werden.

Vorbereitende Untersuchungen
Die Stadt Landsberg am Lech hat vor der förmlichen Festlegung des (neuen) Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 140 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 141 Abs. 1 BauGB). Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

Rechtsfolgen
Mit der örtlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (erfolgte mit Bekanntmachung vom 21. Dezember 2023) finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 BauGB).

Internet
Diese Bekanntmachung über die zeitliche Verlängerung der Sanierungssatzungen 1 – 10 wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht.


Landsberg am Lech, 24. Juni 2024
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin