Lechwehr

26.03.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Satzung über die Aufhebung der Sanierungsgebiete 1 bis 10 in der Altstadt von Landsberg am Lech

Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19. März 2025 den Beschluss gefasst, die nachstehend aufgeführten und im beigefügten Lageplan gekennzeichneten förmlichen Sanierungsbiete 1 – 10 in der Altstadt von Landsberg am Lech ganz aufzuheben:

Sanierungsgebiet   1: Schranne                                           Satzungsbeschluss: 30.03.1977
Sanierungsgebiet   2: Alte Bergstraße                                  Satzungsbeschluss: 30.03.1977
Sanierungsgebiet   3: Alte Bergstraße Nord                         Satzungsbeschluss: 22.07.1992
Sanierungsgebiet   4: Vorderer- und Hinterer Anger            Satzungsbeschluss: 20.05.1999
Sanierungsgebiet   5: Hauptplatz                                          Satzungsbeschluss: 16.04.2003
Sanierungsgebiet   6: Klösterl                                               Satzungsbeschluss: 16.04.2003
Sanierungsgebiet   7: Schlossberg                                       Satzungsbeschluss: 16.04.2003
Sanierungsgebiet   8: Südlicher Hofgraben                          Satzungsbeschluss: 16.04.2003
Sanierungsgebiet   9: Lechstraße                                         Satzungsbeschluss: 11.09.2013
Sanierungsgebiet 10: Jesuistengarten                                  Satzungsbeschluss: 14.04.2008


Gründe für die Aufhebung
Die Aufhebung der bisherigen Sanierungssatzungen erfolgt auf der Grundlage von § 162 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB), da die zehn bestehenden Sanierungsgebiete alle die Sollvorschrift zur Durchführung der Sanierung innerhalb von 15 Jahren gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB überschritten haben. Sie werden durch ein einziges, umfassendes, erweitertes Sanierungsgebiet „Altstadt und Bahnhofsumfeld Landsberg am Lech“ ersetzt. Durch die Zusammenlegung wird eine einheitliche und effizientere städtebauliche Entwicklung ermöglicht, die den aktuellen Herausforderungen und Zielen der Stadtentwicklung besser entspricht.

Inkrafttreten
Die Aufhebungssatzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung (§ 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB) durch Aushang an den offiziellen Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech (Kernstadt, Ellighofen, Erpfting, Pitzling, Reisch) in Kraft (28. März 2025).

Einsichtnahme / Niederlegung
Die Satzung, einschließlich Begründung und Lageplan, ist im Rechtsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 2. OG, Zimmer Nr. 2.11, niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech –GO-). Sie kann während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr). Das Zimmer 2.11 ist mit Hilfe eines Aufzugs erreichbar. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft auch von Vertretern des Stadtbauamtes (Tel. 0 81 91/1 28- 4 07) erteilt. Gemäß    § 37 Abs. 2 GO ist die Aufhebungssatzung auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden:
https://www.landsberg.de/rathaus/stadtverwaltung/stadtrecht-online/bauwesen-werbung-planung/.

Gemäß Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter
https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
veröffentlicht ist.

Hinweis auf § 215 BauGB
Es wird auf die Vorschriften des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Danach werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Landsberg am Lech, 26. März 2025
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin