26.03.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
SATZUNG
der Stadt Landsberg am Lech über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt und Bahnhofsumfeld Landsberg am Lech“
Aufgrund des § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023, erlässt die Stadt Landsberg am Lech aufgrund Beschluss des Landsberger Stadtrates vom 19. März 2025 die folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt und Bahnhofsumfeld Landsberg am Lech“:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
- Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne §136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden. Das Gebiet wird daher als Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB förmlich festgesetzt. Das Sanierungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 48,1 ha. Es erhält die Bezeichnung „Altstadt und Bahnhofsumfeld Landsberg am Lech“.
- Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan zum Sanierungsgebiet (Anlage 1) im Maßstab 1: 4.000 abgegrenzten Flächen. Dieser ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
- Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 2 Verfahren
- Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3 Genehmigungspflichten
- Die Vorschriften des § 144 BauGB Abs. 1 BauGB und § 144 BauGB Abs. 2 BauGB finden keine Anwendung.
§ 4 Fristen
- Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 BauGB auf einen Zeitraum von 15 Jahren ab Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Satzung befristet. Somit ist die vorliegende Satzung nach 15 Jahren aufzuheben, wenn diese nicht durch Beschluss entsprechend § 142 Abs. 3 BauGB verlängert wird.
§ 5 Inkrafttreten
- Die Sanierungssatzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit der Bekanntmachung durch Aushang an den Amtstafeln am 28. März 2025 rechtsverbindlich.
Einsichtnahme / Niederlegung
Die Satzung, einschließlich Begründung und Lageplan, ist im Rechtsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 2. OG, Zimmer Nr. 2.11, niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech –GO-). Sie kann während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr). Das Zimmer 2.11 ist mit Hilfe eines Aufzugs erreichbar. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen auch Auskunft von Vertretern des Stadtbauamtes (Tel. 0 81 91/1 28- 4 07) erteilt. Gemäß § 37 Abs. 2 GO ist die Sanierungssatzung auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/stadtverwaltung/stadtrecht-online/bauwesen-werbung-planung/
Gemäß Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht ist.
Hinweis auf § 215 BauGB
Es wird auf die Vorschriften des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Danach werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften können während der allgemeinen Dienststunden von jedermann in der Stadtverwaltung Landsberg am Lech eigesehen werden.
Landsberg am Lech, 26. März 2025
STADT LANDSBERG AM LECH
gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin