26.09.2023 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz
Die Stadt Landsberg am Lech als Meldebehörde ist nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) zu verschiedenen Übermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.
Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:
1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
2. Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums übermittelt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3. Adressbuchverlagen darf zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz zu widersprechen.
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58c Soldatengesetz (SG) jährlich bis zum 31. März Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männern und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden.
Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz
widersprochen haben.
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister auch regelmäßig übermitteln. Nach § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Das Widerspruchsrecht steht allen Betroffenen ab dem 16. Lebensjahres zu. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Bürgerbüro der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech oder über unser Bürgerservice- Portal (www.landsberg.de). Er gilt bis zu dessen Widerruf (dies gilt auch für bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene Widersprüche).
Landsberg am Lech, 25.09.2023
Stadt Landsberg am Lech
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin