Amtliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans "Frauenwald V"
Rechtswirksamkeit der 82. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech sowie Inkrafttreten des Bebauungsplans „Frauenwald V“
- Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 06. Juli 2022, Az. 4621.34_11-16-1, die 82. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech, die vom Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech am 16. März 2022 festgestellt wurde, genehmigt. Die 82. Änderung steht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Frauenwald V“. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 82. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech wirksam.
Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 16. März 2022 auch den Bebauungsplan „Frauenwald V“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit der gegenständlichen Bauleitplanung wird das Ziel angestrebt, ein an der Franz-Kollmann-Straße in Landsberg am Lech ansässiges Logistikzentrum zu erweitern. Ferner sollen zusätzliche Gewerbeflächen zur Ansiedlung von kleinteiligen Gewerbebetrieben geschaffen werden.
Die 82. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan „Frauenwald V“ werden jeweils mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, 86899 Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer Nr. 1.23 (1. OG) während der Dienststunden bereitgehalten. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung und über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan mit der Nr. 3390 wird auch auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech eingestellt (www.landsberg.de).
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise nach den §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Landsberg am Lech, 07. September 2022
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin