Amtliche Bekanntmachung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Durchführung Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung
nach §§ 43 ff Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. Art. 72 ff Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben:
110-kV Freileitungen Stadt Buchloe Gemarkung Honsolgen - Landsberg am Lech Erneuerung der 110-kV-Leitungen Anlage 11351, 11353, 63501, 69001, 69012, 69101 und 69102 von Honsolgen nach Landsberg am Lech Ersatzneubau, Umbeseilung, Abbau, Umbau von Doppelleitungen zu Vierfachleitung | ||||
Antragstellerin: | LEW Verteilnetz GmbH | |||
Zuständige Behörde: | Regierung von Oberbayern – Planfeststellungsbehörde nach EnWG | |||
Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen:
| Anlage 11351: Austausch des Seils und der dazugehörigen Armaturen am im Bestand bleibenden Mast 156 Anlage 11353: Austausch der Seile und Armaturen an den bestehenden Masten 156/1 bis 156/5 und Verlegung von den unteren Gestängeplätzen auf die oberen Gestängeplätze Anlage 63501: trassengleicher Ersatzneubau der Masten 156/6Neu und 156/19Neu. Ersatzloser Rückbau der Masten 156/20Alt bis 156/25Alt. Der Mast 156/26Alt wird durch den Mast 135aNeu standortgleich ersetzt. Anlage 69001: trassengleicher Ersatzneubau mit zukünftig vier statt zwei Leitungssystemen (Umbenennung in Anlage 69101). Anlage 69012: trassengleicher Ersatzneubau des bisherigen Mast 136a Alt durch den neuen Masten Nr. 136 Neu der Anlage 69102 | |||
Projektstandort / betroffene Gemeinden: | Im Zuge der Maßnahmen (inklusive der erforderlichen Arbeitsflächen, Zuwegungen und Maßnahmen im Rahmen der Bauwasserhaltung) werden Grundstücke in folgenden Gemeinden / Gemarkungen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen: - Stadt Buchloe (Gemarkung Honsolgen) | |||
Einsichtnahme in Planfeststellungs-beschluss und Planunterlagen:
Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise zu den Anpassungen während der COVID-19-Pandemie auf den nachfolgenden Seiten dieser Bekanntmachung. | Der Planfeststellungsbeschluss vom 15. September 2022 und die zugehörigen Planunterlagen werden im Internet auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht. | |||
abrufbar in der Zeit 29. September 2022 bis 13. Oktober 2022 | unter folgendem Link: | |||
Der Bekanntmachungstext steht zusätzlich auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter: https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ Hinweis: | ||||
Darüber hinaus werden die Planunterlagen zusätzlich in der Stadt Landsberg am Lech zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung möglich. | ||||
Ort der Auslegung (Anschrift / ggf. Zimmernummer, soweit Festlegung nicht erst im Rahmen individueller Terminver-einbarung): Stadt Landsberg am Lech, Bauordnungsamt, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1. Stock, Zimmer 1.24 | ||||
Zeitraum der Auslegung (vom – bis): 13. Oktober 2022 | während der Dienst-stunden (von – bis): Mo. – Fr. von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Nachmittagstermine nach telefonischer Vereinbarung möglich. | |||
Vereinbarung Termin für Einsichtnahme: | ||||
Telefonisch: 0 81 91 / 1 28-2 63
| per E-Mail an: michael.menhofer@
| per Post an: Stadt Landsberg am Lech, Bauordnungsamt Katharinenstr. 1, 86899 Landsberg am Lech | ||
| Die Planunterlagen können darüber hinaus auch auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern eingesehen werden unter folgendem Link: |
Zum Schutz Ihrer Gesundheit und zu Gunsten eines effektiven Infektionsschutzes im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergeht die Bitte, nach Möglichkeit vorrangig von der Internet-Veröffentlichung Gebrauch zu machen.
Weiterführende Informationen (etwa zum Ablauf des Verfahrens, Inhalt der Planunterlagen und den Möglichkeiten, diese einzusehen und gegebenenfalls gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben sowie zu den Anpassungen angesichts COVID-19-Pandemie)auf den nachfolgenden Seiten dieser Bekanntmachung.
Den Text dieser Bekanntmachung finden Sie auch abrufbar auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter http://www.regierung.oberbayern.bayern.de sowie der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter https:/landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
Zuständige Behörde / Ansprechpartner für Fragen zum laufenden Verfahren
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde sowie Anhörungsbehörde nach EnWG i.V.m. BayVwVfG.
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Für Auskünfte zum laufenden Verfahren wenden Sie sich bitte an:
Sachgebiet 21
Telefon: +49 89 2176-3701 oder -3388
Telefax: +49 89 2176-403701 oder -403388
E-Mail: energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Inhalt / Funktion des Planfeststellungsverfahrens
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Genehmigungsverfahren, in welchem – gebündelt in einem einzigen Verfahren und einer einzigen Entscheidung - über die Zulässigkeit bestimmter, der Allgemeinheit dienenden Infrastrukturvorhaben (z.B. im Bereich Verkehr oder Energieversorgung) entschieden wird. Es ist u.a für die erstmalige Errichtung oder – wie hier – für die Änderung einer bestehenden Hochspannungsfreileitung gesetzlich vorgeschrieben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 EnWG).
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben potentiell (positiv / negativ) berührten öffentlichen, kommunalen oder privaten Belange (z.B. Belange des Umweltschutzes, der Stadtplanung oder von Grundstückseigentümern oder -bewirtschaftern, wie etwa Landwirten) ermittelt, geprüft, gewichtet und gegeneinander abgewogen (§ 43 Abs. 3 EnWG).
Die Planfeststellung ersetzt diverse, sonst für einzelne Maßnahmen des Vorhabens erforderlich werdende behördliche Entscheidungen (sog. formelle Konzentrationswirkung der Planfeststellung, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Wird das Vorhaben, gegebenenfalls unter Auflagen zum Schutze von Belangen Dritter, für zulässig erachtet, ergeht ein sogenannter Planfeststellungsbeschluss. Wird das Vorhaben – unter Verweis auf die negativen Auswirkungen - für unzulässig erachtet, wird der Antrag abgelehnt.
Das Planfeststellungsverfahren ist weder die erste noch die letzte, aber die zentrale rechtliche Hürde, die ein solches Vorhaben überwinden muss. Mit Erlangung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger Rechtssicherheit, das Vorhaben realisieren zu können, auch wenn er - nachgelagert zum Planfeststellungsbeschluss - hinsichtlich bestimmter Detailfragen unter Umständen noch bestimmte Einzelentscheidungen einholen muss.
Wichtiger Hinweis an die Eigentümer (oder sonstige Berechtige) von Grundstücken, die im Zuge des Vorhabens dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen:
Im Planfeststellungsverfahren wird auch entschieden, ob für den Fall, dass zwischen Vorhabenträger und Berechtigten keine Einigung hinsichtlich einer Grundinanspruchnahme erzielt werden sollte, diese notfalls - gegen eine angemessene Entschädigung - durch Beschränkungen oder Entziehung von Grundeigentum oder sonstigen dinglichen Rechten im Wege der Enteignung durchgesetzt werden darf. Welche Grundstücke hiervon in welcher Form und in welchem Umfang betroffen sind, können Betroffene aus Planunterlage 5.2 (Rechtserwerbsverzeichnis) im Zusammenspiel mit Planunterlage 5.1 (Rechtserwerbspläne) ersehen.
Jedoch wird nur die Zulässigkeit einer etwaigen Enteignung bereits abschließend auf Ebene des Planfeststellungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden (sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Art und Höhe der Entschädigung sowie der offizielle Ausspruch einer Beschränkung oder eines Entzuges werden – im Falle eines Planfeststellungsbeschlusses sowie nach Scheitern einer Einigung zwischen Vorhabenträger und Berechtigten – im Rahmen eines Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahrens beim zuständigen Landratsamt als untere Enteignungsbehörde festgesetzt bzw. vorgenommen.
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht gem. §§ 5, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 Anlage 1 UVPG
Für dieses Vorhaben wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, dass dieses Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass
die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Oberbayern ist,
die Entscheidung über die fehlende UVP-Pflicht am 28. April 2021 im UVP-Portal der Länder gem. § 5 Abs. 2 S. 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht wurde.
Art / Inhalt der Planunterlagen
Die Planunterlagen bestehen aus Texten, Karten und Zeichnungen sowie Tabellen. Sie wurden vom Vorhabenträger zu Beginn des Verfahrens aufgestellt. Im Laufe des Verfahrens geänderte oder ergänzte Unterlagen sind in nachfolgender Tabelle mit „(A)“ gekennzeichnet. Die Planunterlagen sind Bestandteil des ausgelegten Planfeststellungsbeschlusses.
In den Planunterlagen wird zum einen dargestellt, welche einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Vorhabens durchgeführt bzw. realisiert werden sollen und welche Ziele der Vorhabenträger hiermit verfolgt. Darüber hinaus enthalten sie eine Prognose des Vorhabenträgers hinsichtlich der (positiven / wie negativen) bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche, kommunale oder private Drittbelange sowie eine Auflistung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Maßnahmen zum Schutze von Drittbelangen, etwa zum Schutze der Umwelt oder Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer.
Folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen (Planunterlagen) werden zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt (Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG);
A1. |
| Erläuterungsbericht (Revision 4 vom 28.07.2022) |
|
| Erläuterungsbericht mit Anhängen 1-3 |
2. |
| Übersichtspläne |
2.1 |
| Übersichtsplan mit Luftbild Maßstab 1:25.000 |
2.2 |
| Lageplan mit Luftbild und Erläuterungen |
3. |
| Lageplan, Maßstab 1:2.500 |
|
| MMO Lagepläne Blatt 1 Mast 156 – 156/5 |
|
| MMO Lagepläne Blatt 2 Mast 156/5 – 156/15 |
|
| MMO Lagepläne Blatt 3 Mast 156/15 – 156/18 |
|
| MMO Lagepläne Blatt 4 Mast 156/18 – 156/19 + Mast 127 -131 |
|
| MMO Lagepläne Blatt 5 Mast 131 – 136 |
3.1 |
| Blatt 1 Mast 156 – 156/5 |
3.1 |
| Blatt 2 Mast 156/5 – 156/15 |
3.1 |
| Blatt 3 Mast 156/15 – 156/18 |
3.1 |
| Blatt 4 Mast 156/18 – 156/26 |
3.1 |
| Blatt 5 Mast 127 – 131 |
3.1 |
| Blatt 6 Mast 131 – 136 |
4. |
| Profilpläne |
|
| Blatt 1 Mast 156 – 156/2 |
|
| Blatt 2 Mast 156/2 – 156/5 |
|
| Blatt 3 Mast 156/5 – 156/6 |
|
| Blatt 4 Mast 156/6 – 156/15 |
|
| Blatt 5 Mast 156/15 – 156/18 |
|
| Blatt 6 Mast 156/18 – 128 |
|
| Blatt 7 Mast 127 – 128 |
|
| Blatt 8 Mast 128 – 131 |
|
| Blatt 9 Mast 131 – 135 |
|
| Blatt 10 Mast 135 – 135a |
|
| Blatt 11 Mast 135 – 136 |
5. |
| Rechtserwerbsverzeichnis |
5.1 |
| Rechtserwerbspläne – Lagepläne der betroffenen Grundstücke |
5.2 |
| Rechtserwerbsverzeichnis – Liste mit betroffenen Grundstücken 1) |
6. |
| Bauwerksverzeichnis und Kreuzungsverzeichnis |
6.1 |
| Bauwerksverzeichnis |
6.2 |
| Kreuzungsverzeichnis |
7. |
| Mastbilder |
7.1 |
| Mastbild Bestand AB19 Winkelabspannmast und Tragmast |
7.2 |
| Mastbild Abbau BAWAG Abspannmast und Tragmast |
7.3 |
| Mastbild Bestand Winkelabzweigmast 156 1/2 |
7.4 |
| Mastbild Bestand Winkelabspannmast 156 2/2 |
7.5 |
| Mastbild Neubau A1zL-19-23 Endmast |
7.6 |
| Mastbild Neubau A1L-19-23 Winkelabspannmast |
7.7 |
| Mastbild Neubau A2L-19-23 Endmast |
7.8 |
| Mastbild Neubau A2zL-18-22 Tragmast |
7.9 |
| Mastbild Neubau A2zL-18-22 Abspannmast |
7.10 |
| Mastbild Neubau AA2zL-19-23 Tragmast |
7.11 |
| Mastbild Neubau AA2zL-19-23 Abspannmast |
8. |
| Mastbilder |
8.1 |
| Mastliste Neubau |
8.2 |
| Mastliste Rückbau |
9. |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan |
A9.1 |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil (Revision 1 vom 11.07.2022) |
9.1.1 |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan Bestands- und Konfliktplan Blatt 1-6 |
9.1.2 |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan Maßnahmenplan Blatt 1-6 |
9.1.3 |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan Abbuchungsplan Ökokonto |
A9.2 |
| Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) (Revision 1 vom 11.07.2022) |
9.2.1 |
| avifaunistisches Gutachten |
9.3 |
| Raumbedeutsamkeitsprüfung - Textteil |
9.3.1 |
| Raumbedeutsamkeitsprüfung - Karte |
9.4 |
| UVP-Vorprüfung / Prüfkatalog |
9.4.1 |
| UVP-Vorprüfung / Bestandslageplan |
| A | Baugrunderkundung / Bodengutachten |
| A | Antrag auf Bauwasserhaltung vom 11.07.2022 |
|
| Beschreibung zur Bauwasserhaltung |
|
| 156/6 Antrag Bauwasserhaltung 1:1000 |
|
| 156/7 Antrag Bauwasserhaltung 1:1000 |
|
| Fundamentplan zur Bauwasserhaltung M 156/6 |
|
| Fundamentplan zur Bauwasserhaltung M 156/7 |
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird das Rechtserwerbsverzeichnis (Planunterlage 5.2) lediglich in anonymisierter, verschlüsselter Form veröffentlicht.
Sollten betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte – trotz der im Rechtserwerbsverzeichnis angegebene nicht-personenbezogenen Grundbuchdaten (Amtsgericht / Blatt-Nr., Gemeinde, Gemarkung, Flurstück-Nr.) sowie mit Hilfe des Rechtserwerbsplanes (Planunterlage 5.1) – sich nicht sicher sein, ob sie durch das Vorhaben betroffen sind, können sie wahlweise bei der Regierung von Oberbayern oder bei der Stadt Landsberg am Lech mittels der nachstehend aufgeführten Kontaktdaten erfragen, ob ihr Namen als Grundbetroffener im Grunderwerbsverzeichnis enthalten ist und unter welcher ID-Code-Nummer sie im anonymisierten Grunderwerbsverzeichnis geführt werden.
Um sicherstellen zu können, dass es sich bei dem Anfragenden tatsächlich um die genannte Person handelt, muss die Anfrage gestellt werden wahlweise
- schriftlich inklusive handschriftlicher Unterschrift sowie unter Beiliegen einer Kopie des Personalausweises
- per einfacher E-Mail unter Anhängung einer Kopie des Personalausweises in elektronischer Form
- persönlich bei der Stadtverwaltung oder der Regierung von Oberbayern unter Vorlage des Personalausweises
Hinweis zu COVID-19 zum Identitätsnachweis durch persönliches Erscheinen unter Vorzeigen Ausweiskopie
Aus Gründen des Infektionsschutzes ist diese Option nur nach vorheriger Terminvereinbarung und im Rahmen der in der Terminabsprache gemachten Sicherheitsvorkehrungen zum Infektionsschutz möglich. Die Terminanfrage kann wahlweise schriftlich, telefonisch (während der allgemeinen Dienstzeiten) oder per E-Mail gestellt werden.
Eine rein telefonische Anfrage sowie eine schriftliche oder elektronische Anfrage ohne Ausweiskopie kann nicht beantwortet werden.
Kontaktdaten für Rechtserwerbsverzeichnis- Anfrage bei der Stadt Landsberg am Lech sowie (bei persönlichem Erscheinen) Terminvereinbarung:
Anschrift: Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt- Katharinenstraße 1 86899 Landsberg am Lech | |
Telefon: 0 81 91 / 1 28-2 63 | Dienstzeiten: Mo. – Fr.: 08.00 bis 12.00 Uhr Mo. – Do. 12.00 bis 16.00 Uhr |
E-Mail-Adresse: michael.menhofer@landsberg.de |
Kontaktdaten der Regierung von Oberbayern für Anfrage und ggf. Terminvereinbarung:
Anschrift:
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 21
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: +49 89 / 21 76-37 01 oder -33 88
Telefax: +49 89 / 21 76-40 37 01 oder -40 33 88
E-Mail: energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de
Einsichtnahme in Planunterlagen
Zur Information der Öffentlichkeit und um vom Vorhaben potentiell Betroffenen sowie gem. § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz oder sonstigen Vorschriften rechtsbehelfsbefugte Vereinigungen i.S.v. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG eine Informationsgrundlage für die Geltendmachung ihrer Belange im Verfahren zu geben, werden der Planfeststellungsbeschluss und die oben beschriebenen Planunterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 UVPG; § 43a EnWG, § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 3 PlanSiG) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht.
Hinweis COVID-19 zur Einsichtnahme während der COVID-19-Pandemie:
Um physische Kontakte während der Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen zu reduzieren und so die Gesundheit von Einsicht suchenden Bürgern und Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung zu schützen, hat die Planfeststellungsbehörde sich unter Rückgriff auf § 3 Abs. 1 des Plansicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. 2020 Nr. 24 v. 28.Mai 2020, S. 1041 ff) i.V.m. Art. 27a BayVwVfG in Ausübung des ihr darin eingeräumten gesetzlichen Ermessens nach Abwägung der insoweit berührten Belange entschieden, für dieses Anhörungsverfahren hinsichtlich der Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen folgende Anpassung an die aktuelle Lage vorzunehmen:
Die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses mit Planunterlagen in elektronischer Form im Internet durch die Gemeinden auf deren Internetseite ersetzt die Auslegung der Planunterlagen in Papier in den betroffenen Gemeinden als rechtlich maßgebliche Form.
Dies bedeutet insbesondere, dass für die Berechnung der Klagefrist allein maßgeblich ist, wenn der Vorhabenträgerin bzw. den Einwender*Innnen der Planfeststellungsbeschluss zugestellt wurde bzw. – für alle übrigen Betroffenen - wann der Zeitraum der öffentlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen in elektronischer Form auf der in dieser Bekanntmachung angegeben Internetseite der Stadt Landsberg am Lech zur Einsichtnahme endete.
Der Planfeststellungsbeschluss mit Planunterlagen wird zusätzlich in Papierform weiterhin in den betroffenen Gemeinden (Stadt Buchloe, Waal und Stadt Landsberg am Lech) zur Einsichtnahme ausgelegt, solange und soweit dies das situative Infektionsgeschehen und die rechtlichen Vorgaben zum Infektionsschutz zulassen. Ort und Zeitraum ist aus dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung und im Rahmen der in der Terminabsprache gemachten Sicherheitsvorkehrungen zum Infektionsschutz möglich. Die Terminanfrage kann wahlweise schriftlich, telefonisch (während der allgemeinen Dienstzeiten) oder per E-Mail gestellt werden und ist zu richten an:
Anschrift: Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt- Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech | |
Telefon: 0 81 91 / 1 28-2 63 | Dienstzeiten: Mo. – Fr.: 08.00 bis 12.00 Uhr Mo. – Do.: 14.00 bis 16.00 Uhr |
E-Mail-Adresse: michael.menhofer@landsberg.de |
Sollte aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens die Möglichkeit einer persönlichen Einsichtnahme zeitweise ausgesetzt werden müssen oder nur verzögert beginnen können, hat dies keinerlei Einfluss auf das Verfahren. Wie oben bereits ausgeführt, ist einzig und allein die Veröffentlichung im Internet die rechtlich maßgebliche Form. In diesen Fällen wird – zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen durch Versendung, zur Verfügung gestellt.
Zum Schutz der eigenen Gesundheit sowie zu Gunsten eines effektiven Infektionsschutzes im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergeht die Bitte, nach Möglichkeit vorrangig von der Internet-Veröffentlichung Gebrauch zu machen.
Klageerhebung gegen das Vorhaben
Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Trägerin des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit dem Ende der (elektronischen) Auslegungsfrist (14. Oktober 2022) gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Datenschutz
Mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25. Mai 2018 weisen wir daraufhin, das personenbezogene Daten für die Zwecke des Planfeststellungsverfahrens durch die Regierung von Oberbayern elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke jenseits dieses Planfeststellungsverfahrens findet nicht statt.
Bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses wurden personenbezogene Daten von Einwendern, soweit es sich um Privatpersonen oder –unternehmen handelt, anonymisiert mit einer im Verfahren zugeordneten Nummer dargestellt. Zur Entschlüsselung erhielt jeder Einwender mit Zustellung seiner Beschlussausfertigung seine jeweilige Einwender-Nummer.
Stadt Landsberg am Lech, 19. September 2022
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin