Bürger-ABC
Die Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht sieht im privaten Bereich derzeit vor, dass für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Wird die Wohnung durch weitere volljährige Personen bewohnt, besteht die Beitragsschuld pro Wohnung nur einmal.
Von der Beitragspflicht werden auf Antrag natürliche Personen befreit,
- die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z.B. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in der Kriegsopferfürsorge und im Lastenausgleich),
- die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern leben,
- die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind,
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
- taubblind und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind.
Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßig:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als gemeinsame Einrichtung der Landesrundfunkanstalten und ehemals Gebühreneinzugszentrale (GEZ), in 50656 Köln zu stellen. Sonderregelungen für Personen, die nicht zum oben genannten Personenkreis gehören, bestehen für Befreiungen in besonderen Härtefällen und für Rundfunkempfangsgeräte in bestimmten Einrichtungen. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen das Bürgerbüro.
Fristen
- Sie erhalten die Befreiuung/Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid erstellt wurde. Für die Zwei-Monatsfrist ist das Erstellungsdatum des Bescheids maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen in Kopie bzw. eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage beim Beitragsservice.
- Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (Rundfunkgebührenbefreiung)
Rechtsgrundlagen
- § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Weitere Informationen zum Thema Rundfunkgebühren auf www.rundfunkbeitrag.de